Bekanntmachung über die Beantragung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach den § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 5, §§ 12 und 14 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für die Zutageförderung von Grundwasser auf dem Flurstück 33/4, Flur 2 der Gemarkung Wülfingen
Die Avacon Wasser GmbH, Halchtersche Straße 33, 38304 Wolfenbüttel, hat als zuständiges Wasserversorgungsunternehmen für den Großraum Elze, Springe, Gehrden und Wennigsen mit Antrag vom 22.06.2026 die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 5, §§ 12 und 14 des WHG vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in der derzeit geltenden Fassung für die Zutageförderung von Grundwasser auf dem Flurstück 33/4, Flur 2, Gemarkung Wülfingen, bis zu einer Jahresmenge von 1.640.000 m3 beantragt.
Im Vorfeld war gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. Nummer 13.3.2 der Anlage 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) in der derzeit geltenden Fassung durch eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles zu ermitteln, ob für das beantragte Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
Die Vorprüfung hat ergeben, dass wegen Art und Umfang des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie ist nicht selbständig anfechtbar.
Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen einschließlich der Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz liegen in der Zeit vom
27. Juli 2026 bis 27. August 2026
beim Landkreis Hildesheim, Marie-Wagenknecht-Straße 3, 31134 Hildesheim, Zimmer 413, sowie bei der Stadt Elze, Hauptstraße 61, 31008 Elze, während der Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Einwendungen gegen das beantragte Vorhaben können bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Hildesheim oder bei der Stadt Elze erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Personen, die Einwendungen erhoben haben, von einem gegebenenfalls stattfindenden Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können. Ferner kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. Findet ein Erörterungstermin statt, kann auch bei Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt werden.
Etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, sind innerhalb der Einwendungsfrist bei den in dieser Bekanntmachung bezeichneten Stellen vorzubringen.
Landkreis Hildesheim
Der Landrat
Im Auftrag
Hemp