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Bürgerservice

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Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme dauerhaft als Steinmetzin/Steinmetz, Bildhauerin/Bildhauer oder als Gärtnerin/Gärtner

Die dauerhafte Aufnahme der Tätigkeit als Steinmetzin/Steinmetz oder Bildhauerin/Bildhauer als Gärtnerin/Gärtner auf einem gemeindeeigenen Friedhof bedarf der Zustimmung durch die zuständige Stelle und unterliegt der kommunalen Friedhofssatzung.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Voraussetzungen

nicht angegeben

Erforderliche Unterlagen

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Kosten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Formulare

nicht angegeben

Rechtsgrundlage(n)

Kommunale Satzung

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Urheber

nicht angegeben