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03.09.2021

Wahlbekanntmachung zur Landratswahl, Kreistagswahl und Stadtratswahl

  1. Am 12.09.2021 finden in der Stadt Elze die Landratswahl, Kreistagswahl und die Stadtratswahl statt. Die Wahlzeit beginnt um 8.00 Uhr und endet um 18.00 Uhr. Sollte bei der Landratswahl kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, findet am 26.09.2021 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr eine Stichwahl statt.

  2. Die Stadt Elze ist in folgende 14 Wahlbezirke eingeteilt:

    Nr.
    Ort
    Wahlraum
    I
    Elze
    Hotel Papenhof
    III
    Elze
    Ehem. Kindergarten
    IV
    Elze
    Volkshochschule
    V
    Elze
    Astrid-Lindgren-Schule
    VI
    Elze
    Bürgertreff
    VII
    Elze
    Schützenhaus
    VIII
    Mehle
    Mehrzweckhalle
    X
    Esbeck
    Dorfgemeinschaftshaus
    XI
    Sehlde
    Dorfgemeinschaftsraum
    XII
    Sorsum
    Kindergarten Sorsum (rechts)
    XIII
    Wittenburg
    Kindergarten Sorsum (links)
    XIV
    Wülfingen
    Mehrzweckgebäude
    B1
    Elze
    Ehem. Kindergarten, Raum 2
    B2
    Elze
    Ehem. Kindergarten, Raum 3
    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 22.08.2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.

    Die Wahlbenachrichtigungen enthalten einen Hinweis, ob der jeweilige Wahlraum mit einem Rollstuhl erreicht werden kann. Soweit in einigen Wahlbezirken die Wahlräume nur über Stufen zu erreichen sind, werden gehbehinderte Wahlberechtigte besonders auf die Möglichkeit der Briefwahl hingewiesen.

    Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltage um 15:00 Uhr im ehem. Kindergarten, Bahnhofstraße 12 in Elze zusammen.

  3. Jede wählende Person hat für jede Wahl der Abgeordneten (Kreistags- und Stadtratswahl), für die sie wahlberechtigt ist, drei Stimmen und für jede Direktwahl (Landratswahl) eine Stimme.

  4. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten für die Wahl der Abgeordneten die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge. Die Stimmzettel für die Direktwahl (Landratswahl) enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge.

  5. Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie

    1. bei der Wahl der Abgeordneten (Kreistagswahl und Stadtratswahl), durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem ihre Stimmen gelten sollen. Sie kann für jede Wahl bis zu drei Stimmen vergeben und diese verteilen auf
      1. eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedene Listen,
      2. eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag,
      3. Bewerberinnen und Bewerbern derselben Liste oder verschiedener Listen,
      4. Bewerberinnen und Bewerbern derselben Liste oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge,
      5. Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge.

        Es dürfen jeweils nicht mehr als drei Stimmen auf einem Stimmzettel abgegeben werden, sonst ist der Stimmzettel grundsätzlich ungültig!
    2. bei der Direktwahl (Landratswahl), durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wer oder wem ihre Stimme gelten soll. Es darf jeweils nur eine Stimme auf dem Stimmzettel abgegeben werden, sonst ist der Stimmzettel ungültig!
  6. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.

  7. Die wählende Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre Stimmen nur in dem für sie zuständigen Wahlraum abgeben. WahlscheininhaberInnen können an der Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen.

  8. Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:
    1. Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihre Stimmzettel.
    2. Sie legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
    3. Sie unterschreibt unter Angabe des Datums die auf dem Wahlschein vorgedruckte „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“.
    4. Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
    5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
    6. Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden.

      Auch für die gleichzeitig stattfindenden Wahlen benutzt die wählende Person nur einen Stimmzettelumschlag und nur einen Wahlbriefumschlag!

      Nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind der Rückseite des Wahlscheins zu entnehmen.
  9. Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

  10. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben und eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.

  11. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die eine selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

  12. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar.


    Elze, den 03.09.2021

    Der Bürgermeister
    Im Auftrag

    Andreas Fromme