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18.10.2023

Bekanntmachung über das Inkrafttreten der 8. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 »Mühlenfeld« der Stadt Elze

Der Rat der Stadt Elze hat in seiner Sitzung am 30.08.2023 die 8. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Mühlenfeld“ der Stadt Elze gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung, sowie der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetztes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nieders. GVBl. S. 576) in der derzeit geltenden Fassung als Satzung einschkießlich der Begründung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich der 8. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Mühlenfeld“ befindet sich im Südwesten Elzes südlich der Straße „Wiesengrund“ zwischen „Heilswannenweg“ im Western und „Eimer Weg“ im Osten und wird, wie auf der nachfolgenden Karte schwarz umrandet dargestellt, begrenzt.

Bebauungsplan Nr. 8 "Mühlenfeld" 8. Änderung
Bebauungsplan Nr. 8 "Mühlenfeld" 8. Änderung

Die 8. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Mühlenfeld“ der Stadt Elze, nebst Begründung kann vom Tage dieser Bekanntmachung an bei der Stadt Elze, Hauptstraße 61, Zimmer 28, 31008 Elze während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt der 8. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes kann dabei Auskunft gegeben werden.

Öffnungszeiten:

Montag 08.00 - 12.30 Uhr
Dienstag 08.00 - 12.30 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 08.00 - 12.30 Uhr und 13.30 - 17.30 Uhr
Freitag 08.00 - 13.00 Uhr

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der im § 214 Abs. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Elze geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Elze geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 u. 2, sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim wird die 8. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Mühlenfeld“ der Stadt Elze rechtsverbindlich.


gez. Schurmann
Bürgermeister