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Europawahl 2024

Die 10. Wahl des Europäischen Parlaments findet am Sonntag, 9. Juni 2024, statt. In Deutschland werden 96 Europaabgeordnete gewählt.

Gewählt wird nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern nach nationalen Wahlgesetzen. In der Bundesrepublik regeln das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung das Wahlverfahren. Deutsche Staatsangehörige sowie Unionsbürgerinnen und Unionsbürger können ihre Stimme abgeben, sofern sie mindestens 16 Jahre alt und an ihrem Wohnort ins Wählerverzeichnis eingetragen sind. Es ist auch möglich, per Briefwahl oder aus dem Ausland zu wählen.

Ergebnis der Europawahl 2024



Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 09. Juni 2024

  1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Wahlbezirke der Stadt Elze wird in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Elze, Zimmer 13, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

    Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag vor der Wahl bis zum 16. Tag vor der Wahl (20.05.2024 bis 24.05.2024), spätestens am 24.05.2024, 13.00 Uhr, bei der Stadt Elze - Wahlamt – Zimmer 13 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Beweismittel sind beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind.

  3. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Landkreis Hildesheim

    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises
    oder
    durch Briefwahlteilnehmen.

  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
    5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
      1. wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19.05.2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24.05.2024 versäumt hat,
      2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
      3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07.06.2024, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von unentgeltlich befördert.

Elze, den 13. Mai 2024

gez. Schurmann
Bürgermeister

Ehrenamtliche Wahlhelfer gesucht

Gesucht werden ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer für die Europawahl am 09. Juni 2024

Am Sonntag, den 09.06.2024 findet die Wahl zum Europäischen Parlament statt. In Elze werden für den Wahlsonntag insgesamt rund 80 Wahlhelferinnen und Wahlhelfer benötigt.

Zur Durchführung von Wahlen sind Wahlhelferinnen und Wahlhelfer unerlässlich. Sie wirken in Wahlvorständen mit und dienen für die Wählerinnen und Wähler als unmittelbarer Ansprechpartner.

Die Wahlvorstände in den Wahllokalen haben die Aufgabe, den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlhandlung während der Wahlzeit zu überwachen, dabei die Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler anhand des Wählerverzeichnisses festzustellen sowie die Stimmzettel auszugeben. Nach Ablauf der Wahlzeit obliegt dem Wahlvorstand das Auszählen der Stimmen im Wahllokal, für dessen Stimmbezirk er gebildet worden ist.

Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer für die Wahlvorstände werden aus den Wahlberechtigten für die entsprechende Wahl berufen. Für die Berufung der Wahlvorstände ist die Gemeinde zuständig. Dabei werden zunächst die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen aufgefordert, Vorschläge für die Besetzung der Wahlvorstände einzureichen, die nach Möglichkeit auch vorrangig zu berücksichtigen sind. Diese Aufforderung ist zwischenzeitlich erfolgt.

Für die Tätigkeiten als Wahlhelfer wird nach den Vorschriften der Europawahlordnung (EuWO) eine finanzielle Entschädigung gezahlt.

Sollten die Wahlvorstände nicht ausreichend besetzt werden können, wird darauf hingewiesen, dass jeder Wahlberechtigte zur Übernahme eines Wahlehrenamtes verpflichtet ist. Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf nur aus den in § 9 Europawahlordnung (EuWO) bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

Interessierte Wahlberechtigte werden gebeten, sich an das Wahlamt der Stadt Elze, Hauptstr. 61, Madleen Bütow, Zimmer 13 (E-Mail: m.buetow@elze.de oder Tel. 05068 464-0), zu wenden. Wir freuen uns auf neue Wahlhelferinnen und Wahlhelfer und auf das Interesse, die Stadt Elze zu unterstützen.