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4. Laufende jährliche Förderung eines Gebäudeabbruchs und Ersatzneubaus

  1. Die Stadt Elze gewährt für den Abbruch eines Altbaus und Errichtung eines Ersatzneubaus an gleicher Stelle die Zuschüsse nach Ziffer 3.1. Die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie gelten entsprechend.