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05.01.2026

Räum- und Streupflicht (Winterdienst) beachten

Aus gegebenen Anlass weist die Stadt Elze auf die Durchführung des Winterdienstes (Räum- und Streupflicht) im Rahmen der Anliegerreinigungspflichten hin:

Im § 3 der Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Elze ist geregelt, dass bei Schneefall die Fußgängerüberwege und Gehwege einschl. gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,00 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,00 m freizuhalten sind. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist beidseitig ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. Bei Straßen mit nur einseitigem Gehweg ist lediglich dieser freizuhalten. Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Reinigung werktags bis 7.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 8.00 Uhr, durchgeführt werden. Die Räumungspflicht erstreckt sich werktags auf die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und Sonn- und Feiertags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

Bei der Räumung ist zu beachten, das Schnee und Eis nicht so gelagert werden dürfen, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.

Bei Glätte ist mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist. Nur in Ausnahmefällen, wenn mit anderen Mitteln und zumutbaren Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann, ist die Verwendung von Streusalz zulässig. Rückstände von Streumaterialien sind zu beseitigen,
wenn Glättegefahr nicht mehr besteht.

Die Stadt Elze bittet zum Schutz der Verkehrsteilnehmer um Beachtung der Reinigungspflichten im Rahmen der für den Winterdienst getroffenen Regelungen.