Mäharbeiten im Rahmen der Gewässerunterhaltung im Verbandsgebiet des Leineverbandes 2026
Der Leineverband hat am 04.05.2026 folgende Informationen zu seinen Mäharbeiten herausgegeben:
Der Leineverband ist zuständig für die Gewässerunterhaltung an den Gewässern II. Ordnung in seinem Verbandsgebiet. Dies ist ein gesetzlicher Auftrag, der sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Wasserverbandsgesetz und dem Niedersächsischen Wassergesetz ergibt. Die öffentlich-rechtliche Pflichtaufgabe liegt allein in der Eigenverantwortung und Entscheidungsbefugnis des Leineverbandes als Unterhaltungspflichtigen und ist Einzelinteressen (z.B. Anliegerinteressen) übergeordnet.
Die MitarbeiterInnen des Leineverbandes sind dazu befugt, die Gewässer so zu unterhalten, dass neben dem ordnungsgemäßen Wasserabfluss im direkten Abflussquerschnitt auch die Pflege und Entwicklung im und am Gewässer sowie seiner Ufer gewährleistet ist. Dabei sind in den letzten Jahren die ökologischen Aspekte immer mehr in den Vordergrund gerückt. Daher geschieht die Gewässerunterhaltung im Leineverbandsgebiet „so schonend und so wenig wie möglich, aber so ausreichend wie nötig“, um den Belangen des Naturhaushaltes gerecht zu werden.
Zu den Aufgaben der Gewässerunterhaltung kann u.a. die Mahd von Böschungen, Randstreifen, Flutmulden und Vorländern gehören. Ziel ist es, die hydraulische Leistungsfähigkeit für den Normalwasserabfluss zu erhalten und das Aufkommen abflussbehindernder Gehölze zu verhindern.
Dabei wird grundsätzlich durch die geschulten Mitarbeiter nicht das gesamte Abflussprofil gemäht, sondern dort, wo es hydraulisch vertretbar ist, ein Ufersaum an der Wasserwechselzone als Rückzugsmöglichkeit und Lebensraum für Kleinstlebewesen sowie für die Entwicklung des Gewässers stehen gelassen (der „Entenstreifen“). Je nach örtlicher Erfordernis und Witterung wird im Verlauf des Jahres ein- bis zwei Mal die Uferböschungen und ggf. auch im Gewässer auf der Sohle gemäht. Die sich möglicherweise an die Uferböschung anschließende Bankette von angrenzenden Wegen wird vom Leineverband nur dann gemäht und gemulcht, wenn es für die Durchführung der Mäharbeiten am Gewässer technisch sinnvoll und notwendig ist.
Für die Mäharbeiten gibt es für den Leineverband keine Verbotszeiten. Mäharbeiten vor dem 15.07. werden vermieden, sind aber zulässig, wenn die Bereiche vorab auf das Vorkommen von Brutstätten überprüft wurden. Vorhandene Brutstätten werden dann ausreichend großräumig umgangen. Die Überprüfungen werden dokumentiert. Dies gilt sowohl für bebaute Ortslagen, wie auch für die freie Landschaft. Zwischen der Mahd und dem Absammeln des Mähgutes können mehrere Tage liegen. Der Leineverband bemüht sich darum die Insektenvielfalt zu erhalten, dazu gehört auch, dass das Mähgut ein paar Tage liegen bleibt, damit sich die Insekten neue „Wohnungen“ suchen können. Ein weiterer Vorteil ist die Gewichtsreduzierung, da das Mähgut aus dem innerörtlichen Bereich zum Kompostwerk gefahren werden muss und nach Gewicht bezahlt wird.
Der Randstreifen entlang der Gewässer hat eine sehr hohe Bedeutung für die Gewässerentwicklung. Er dient der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen (§ 38 Abs. 1 WHG, § 58 NWG). Außerdem dient er als Lebensraum und Wanderroute für Landlebewesen. Daher wird der Randstreifen auch vom Leineverband möglichst erhalten und nur minimalst gemäht.
Da jedes Gewässer individuell unterhalten wird und um den jeweiligen Standortfaktoren gerecht zu werden, können abweichende Regelungen zu den o.g. Arbeitsabläufen festgelegt werden.
Der Leineverband kommt seinen gesetzlichen Pflichten nach und bittet um Ihr Verständnis. Mehr Informationen erhalten Sie unter www.leineverband.de. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle in Northeim unter Tel. 05551/9081560 oder per E-Mail an email@leineverband.de.