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Bürgerservice

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Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Wochenmärkten

Die zuständige Stelle kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Wochenmärkten im Sinne des § 67 Gewerbeordnung (GewO) Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zulassen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich bitte an den

Landkreis Hildesheim »

Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

05121 309-0
Kontaktformular

Auf der Internetseite des Landkreises Hildesheim können Sie sich die direkten Zuständigkeiten zu dieser Dienstleistung anzeigen lassen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
  • Auskunft über Einträge gem. § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO) und § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts

Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können im Herkunftsstaat ausgestellte Unterlagen verwendet werden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden erfüllt werden.

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.14 und 40.1.22.18 an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.

Online-Dienste

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Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr