Anmeldung einer Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz
Als transgeschlechtliche, intergeschlechtliche oder nichtbinäre Person haben Sie die Möglichkeit, sich für eine Erklärung zur Änderung Ihres Geschlechtseintrags und Ihrer Vornamen bei uns anzumelden. Die Anmeldung können Sie mündlich oder schriftlich abgeben.
Frühestens drei Monate bis maximal sechs Monate nach der Anmeldung können Sie dann die eigentliche Änderung bei uns erklären. Dafür ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.
Nachdem Sie die Erklärung abgegeben haben, können Sie frühestens nach Ablauf eines Jahres erneut eine Erklärung abgeben. Sollten Sie dann eine Erklärung abgeben, die auf ein früher geführtes Geschlecht zielt, führen Sie automatisch die dazu gehörigen Vornamen.
An wen muss ich mich wenden?
Sie können sich in jedem deutschen Standesamt schriftlich oder mündlich anmelden.
Für eine schriftliche Anmeldung nutzen Sie bitte das Formular unter "Anträge/Formulare und senden uns dieses vollständig ausgefüllt ab dem 1. August 2024 per Post zu. Fügen Sie dem Schreiben bitte die benötigten Dokumente bei. Sobald Ihre Anmeldung bei uns eingegangen ist, erhalten Sie von uns eine Eingangsbestätigung, mit der Bitte, sich wegen eines Termins zur Abgabe der Erklärung mit uns in Verbindung zu setzen.
Für eine mündliche Anmeldung vereinbaren Sie bitte einen Termin zur Vorsprache. Nutzen Sie dazu bitte unserKontaktformular und geben Sie als Anliegen "Termin Anmeldung SBGG" an. Bitte bringen Sie zu dem Termin die benötigten Dokumente mit.
Wo kann ich mich anmelden und später die Erklärung abgeben?
Sie können die Erklärung bei jedem deutschen Standesamt abgeben. Sie müssen aber darauf achten, dass Sie die Erklärung bei dem Standesamt abgeben, wo Sie sich für die Erklärung angemeldet haben.
Sollten Sie in Deutschland geboren sein oder geheiratet haben, werden wir die Erklärung an Ihr zuständiges Geburtsstandesamt oder Eheschließungsstandesamt weiterleiten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Identitätsausweis und gegebenenfalls Aufenthaltstitel
Bei schriftlicher Anmeldung fügen Sie bitte Kopien Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses bei. Sofern Sie nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates verfügen, legen Sie bitte ebenfalls eine Kopie Ihrer Aufenthaltserlaubnis oder der Blauen Karte EU bei. - Anmeldeformular
Bitte nutzen Sie das Anmeldeformular unter dem Punkt Anträge / Formulare - Geburtsurkunde
Als Nachweis Ihrer aktuellen Namensführung benötigen wir Ihre Geburtsurkunde. Wenn Sie in Deutschland geboren sind oder Ihre Geburt bei einem deutschen Standesamt nachbeurkundet wurde, erhalten Sie diese bei dem entsprechenden Standesamt. Sollten Sie im Ausland geboren sein, muss die Urkunde durch eine*n Dolmetscher*in, eine*n Übersetzer*in übersetzt werden. Diese müssen in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein. Eine Urkunde, die nicht in lateinischen Buchstaben verfasst ist, muss nach ISO-Norm transliteriert werden. Eine Übersetzung ist nicht notwendig, wenn Sie eine internationale Urkunde vorlegen, die auch in Deutsch verfasst ist und in der keine fremdsprachigen Vermerke eingetragen sind. Auch die Übersetzungen müssen im Original vorgelegt werden. - Eheurkunde
Sollten Sie verheiratet sein, benötigen wir Ihre Eheurkunde. Wenn die Eheschließung in Deutschland stattgefunden hat oder Ihre Eheschließung bei einem deutschen Standesamt nachbeurkundet wurde, erhalten Sie diese bei dem entsprechenden Standesamt. Sollten Sie im Ausland geheiratet haben, muss die Urkunde durch eine*n Dolmetscher*in, eine*n Übersetzer*in übersetzt werden. Diese müssen in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein. Eine Urkunde, die nicht in lateinischen Buchstaben verfasst ist, muss nach ISO-Norm transliteriert werden. Eine Übersetzung ist nicht notwendig, wenn Sie eine internationale Urkunde vorlegen, die auch in Deutsch verfasst ist und in der keine fremdsprachigen Vermerke eingetragen sind. Auch die Übersetzungen müssen im Original vorgelegt werden.
Voraussetzungen
Was kann ich erklären?
Mit Ihrer Erklärung können Sie Ihren Geschlechtseintrag neu bestimmen oder Ihren Geschlechtseintrag ganz streichen lassen. Die Neubestimmung kann in divers, männlich oder weiblich erfolgen. Zusätzlich erklären Sie, welcher Vorname Ihrem gewählten Geschlechtseintrag entspricht.
Mit der Erklärung nach § 2 SBGG sind zwingend neue Vornamen zu bestimmen. Die Änderung der Vornamen nach dem SBGG ermöglicht nur deren Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag. Sie ersetzt kein Namensänderungsverfahren. Aus diesem Grunde darf bei der Wahl der Vornamen deren Anzahl nicht verändert werden. Das Hinzufügen oder Ablegen eines Vornamens ist nicht vorgesehen. Geschlechtsneutrale Vornamen dürfen beibehalten werden, im Übrigen muss der Name das gewählte Geschlecht widerspiegeln. Soll die Geschlechtsangabe zu „divers“ geändert oder gestrichen werden, sind neue geschlechtsambivalente Vornamen zu wählen.
In der Bundesrepublik Deutschland existiert kein staatliches Register über die Zulässigkeit und die geschlechtsspezifische Ausprägung von Vornamen. Die Prüfung muss daher im Einzelfall erfolgen. Das Standesamt Elze wird daher nach Eingang der Anmeldung nach § 4 SBGG eine Vorprüfung anhand der vorhandenen Vornamensliteratur und ggf. weitere Recherche vornehmen, ob die gewünschten Vornamen den Kriterien des Gesetzes genügen und sich ggf. zurückmelden, falls dieses nicht so ist. Das Standesamt Elze empfiehlt, sich in Zweifelsfällen vorab an eine Namenberatungsstelle, zum Beispiel bei der Gesellschaft für deutsche Sprache e.V. unter Gutachten für das Standesamt | GfdS zu wenden, dort ggf. ein Gutachten einzuholen und dieses mit einzureichen.
In der Anmeldung sollten bereits Angaben zum gewünschten Geschlechtseintrag und den zu wählenden Vornamen gemacht werden, um hier die Verfahrensabläufe zu beschleunigen, zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht. Aus diesem Grund sind die im Rahmen der Anmeldung gemachten Angaben auch nicht bindend.
Die Erklärung nach § 2 SBGG wird wirksam mit Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt. Wenn Sie nicht in Elze geboren wurden, wird die Erklärung von hier Ihrem Geburtsstandesamt zugesandt. Dort erfolgt dann die Änderung der Eintragung in Ihrem Geburtseintrag. Neue Geburtsurkunden können Sie anschließend ebenfalls bei Ihrem Geburtsstandesamt beantragen. Ihr Geburtsstandesamt teilt die Änderung Ihrer Meldebehörde mit, wo Sie neue Pass- / Ausweispapiere beantragen können.
Wer darf eine Erklärung abgeben?
Grundsätzlich kann jede Person eine Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz abgeben, deren Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag abweicht. Sollten Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie eine Erklärung abgeben, wenn Sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis oder eine blaue Karte EU besitzen.
Wenn Ihr Aufenthaltstitel innerhalb von zwei Monaten nach Ihrer Erklärung gemäß § 51 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes widerrufen wird und dies zur Ausreisepflicht nach § 50 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes führt, bleiben die bisherige Geschlechtsangabe und die bisherigen Vornamen bestehen.
Bitte klären Sie als ausländischer Staatsangehöriger vor der Erklärung mit den Behörden Ihres Heimatstaates ab, ob die Änderung auch in Ihren Heimatpass eingetragen wird. Darauf hat das Standesamt Elze keinen Einfluss. Auf ggf. entstehende Probleme bei der zukünftigen Beantragung von Heimatdokumenten/Unterlagen wird ausdrücklich hingewiesen.
Erklärungen von Minderjährigen und Personen, die unter Betreuung stehen
Minderjährige Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren können selbst keine Erklärung abgeben. Hier geben die gesetzlichen Vertreter*innen die Erklärung ab. Das Kind muss der Erklärung jedoch zustimmen, wenn es mindestens 5 Jahre alt ist. Wenn Sie als gesetzliche*r Vertreter*in einen Vormund haben, muss das Familiengericht zusätzlich der Erklärung zustimmen.
Als gesetzliche*r Vertreter*in müssen Sie sich vor der Erklärung beraten lassen. Sie können sich von Personen beraten lassen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder öffentliche oder freie Träger*in der Kinder- und Jugendhilfe sind.
Minderjährige Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben
Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung selbst abgeben, allerdings muss der*die gesetzliche Vertreter*in dieser Erklärung zustimmen. Wenn der*die gesetzliche Vertreter*in die Zustimmung verweigert, kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen.
Als minderjährige Person müssen Sie sich vor der Erkläung beraten lassen. Sie können sich von Personen beraten lassen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder öffentliche oder freie Träger*in der Kinder- und Jugendhilfe sind.
Geschäftsunfähige volljährige Person
Wenn Sie als geschäftsunfähige volljährige Person eine*n Betreuer*in haben, kann nur Ihr*e Betreuer*in die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgeben. Dies muss jedoch vorher vom Betreuungsgericht genehmigt werden.
Vornamenbestimmung bei Rückänderung
Wenn Sie zu dem oben genannten Personenkreis gehören, können Sie auch vor Ablauf eines Jahres erneut eine Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz abgeben.
Gebühren
Die Gebühr für die Beurkundung der Erklärung ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Nach aktuellem Stand wird die Gebühr für die Erklärung im Standesamt in Niedersachsen 30 € betragen.
Erfolgt lediglich eine Anmeldung zur Erklärung, nicht jedoch die Erklärung selbst, wird eine Gebühr in Höhe von 15 Euro erhoben.
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie sich postalisch für die Erklärung anmelden, müssen Sie nicht persönlich erscheinen. Wenn Sie sich persönlich anmelden wollen, benötigen Sie einen Termin.
Für die eigentliche Erklärung ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich, da Sie persönlich erscheinen müssen.
Rechtsgrundlage
Grundlage ist das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG), welches am 1. November 2024 in Kraft tritt und damit das Transsexuellengesetz ablöst.
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)