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09.10.2022

Wahlbekanntmachung zur Landtagswahl 2022


1. Am Sonntag, dem 09.10.2022,
findet in Niedersachsen die
Wahl zum Niedersächsischen Landtag
statt.
Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in folgende 11 Wahlbezirke eingeteilt:

Nr.
Ort
Wahlraum
1
Elze
Hotel Papenhof
2
Elze
Volkshochschule
3
Elze
Sparkasse Elze
4
Elze
Astrid-Lindgren-Schule
5
Elze
Bürgertreff
6
Elze
Schützenhaus
7
Esbeck
Dorfgemeinschaftshaus
8
Mehle
Mehrzweckhalle
9
Sehlde
Dorfgemeinschaftsraum
10
Sorsum + Wittenburg
Kindergarten Sorsum
11
Wülfingen
Mehrzweckgebäude










In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom bis 18.09.2022 übersandt
worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu
wählen haben.
3. Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am
Wahltag um Uhr in Hildesheim zusammen.
4. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbe-
zirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Die Wählerinnen/Wähler haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personal-
ausweis oder Reisepass bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre
Person auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/Jeder Wähler erhält am Wahltag im zustän-
digen Wahlraum einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerberinnen/Bewerber der
zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, ggf. auch ihrer Kurzbezeichnung,
bei Bewerberinnen/Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, die Bezeichnung „Einzelbe-
werberin/Einzelbewerber“ und rechts von dem Namen jeder Bewerberin/jedes Bewerbers einen
Kreis für die Kennzeichnung.
b) Für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, ggf.
auch ihre Kurzbezeichnungen, und jeweils die Namen der ersten drei Bewerberinnen/Bewerber
der zugelassenen Landeswahlvorschläge und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für
die Kennzeichnung.
5. Die Wählerin/Der Wähler gibt
die Erststimme in der Weise ab,
dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetz-
tes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/Bewerber sie
gelten soll,
und die Zweitstimme in der Weise,
dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes
Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie
gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in
einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die
Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. In
der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststel-
lung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträch-
tigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem
sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung
der Wählerinnen/Wähler durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder sonstige Darstellungen sowie jede Unter-
schriftensammlung verboten (§ 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes - NLWG).
7. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der
Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amt-
lichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahl-
brief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahl-
schein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort
spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abge-
geben werden.
8. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 26 Abs.
1 NLWG).
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe
ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung
ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen
und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.
Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte
Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein
Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der
Wahl einer wählenden Person erlangt hat.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis ver-
fälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch,
wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person
oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt.
Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).


Elze, den 30.09.2022

Der Bürgermeister
Im Auftrag

Andreas Fromme