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29.01.2021

Merkblatt für Hundehalter*innen

-unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Nds. Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) -Stand Mai 2011-

Für ein gutes Zusammenleben zwischen Mensch und Tier gibt es gewisse gesetzliche Bestimmungen. Nachstehende Informationen geben Ihnen einen Überblick und dienen als Hinweis, welche Pflichten den Hundehalter*innen obliegen.

Allgemeine Pflichten

Zu den allgemeinen Pflichten der Hundehalter*innen zählt, den Hund so zu halten und zu führen, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.

Sachkundenachweis

Seit Juli 2013 müssen alle Hundehalter*innen ihre Sachkunde im Umgang mit Hunden nachweisen. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Die Sachkundeprüfung wird von Hunde-schulen und Tierärzten abgenommen, die von den Landkreisen und kreisfreien Städten anerkannt wurden. Entsprechende Listen werden vom zuständigen Ministerium www.ml.niedersachsen.de zur Verfügung gestellt.

Hundehalter*innen, die nachweislich innerhalb der letzten 10 Jahre vor Beginn der Hundehaltung einen Hund mindestens 2 Jahre ununterbrochen gehalten haben, gelten grundsätzlich als sachkundig und brauchen die Prüfung nicht abzulegen (Nachweis z. B. durch Hundesteuerbescheid, Versicherungsbescheinigung). Ebenso gelten bestimmte Personenkreise als sachkundig: z.B. Hundehalter*innen die Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnehmen oder eine solche Prüfung bereits erfolgreich abgelegt haben, Halter*innen von Blindenführhunden oder Behindertenbegleithunden, Tierärzte.

Kennzeichnung des Hundes

Seit Juli 2011 sind alle Hunde durch einen elektronischen Transponder zu kennzeichnen, der den in § 4 NHundG enthaltenen Vorgaben entspricht. Ist ein Hund vor Juli 2011 durch einen Transponder, der nicht den Anforderungen entspricht, gekennzeichnet worden, so ist dies ausreichend. Der Transponder ersetzt nicht die Hundesteuermarke.

Haftpflichtversicherung

Wer in Niedersachsen wohnt und einen oder mehrere Hunde hält, benötigt seit Juli 2011 für diese Tiere eine Haftpflichtversicherung; zwischen gefährlichen und ungefährlichen, großen oder kleinen Hunden wird dabei nicht unterschieden. Für jeden Hund, der älter als 6 Monate ist, muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Beim Abschluss der Versicherung sind die Deckungssummen im Schadensfall zu beachten:

  • bei Personenschaden: 500.000,00 Euro
  • bei Sachschaden: 250.000,00 Euro

Der Stadt obliegt die Überwachung der Einhaltung dieser Vorgabe und kann z.B. bei der Anmeldung eines Hundes die Vorlage der Bescheinigung fordern. Weitere Kontrollen können ebenfalls erfolgen.

Mitteilung an das Zentralregister

Seit Juli 2013 müssen Hundehalter*innen vor Vollendung des 7. Lebensmonats des Hundes Halter-daten und Angaben zum Hund dem Zentralen Register melden. Die „Kommunales Systemhaus Niedersachsen GmbH“ (KSN) wurde vom Land Niedersachsen mit der Führung des zentralen Registers beauftragt. Die Anmeldung ist über die Homepage www.hunderegister-nds.de oder die Telefonnummer 0441 390 10 400 möglich.

Ist der Hund bei Aufnahme der Hundehaltung älter als 6 Monate, so sind die Angaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Hundehaltung zu machen. Hundehalter*innen, deren Hund bei einem anderen Register gemeldet ist, müssen ihren Hund dennoch im Zentralen Register registrieren lassen.
Die Registrierung beim Zentralregister ersetzt nicht die Anmeldung bei der Stadt Elze.

Haltung gefährlicher Hunde

Für die Haltung von Hunden, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt haben oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist und eine Fachbehörde festgestellt hat, dass von diesen Hunden eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, wird eine Erlaubnis benötigt.

Verunreinigung durch Hundekot

Gemäß § 3 Abs. 2 C der Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Elze, sind Hundehalter*innen und die mit der Führung von Hunden beauftragten Personen verpflichtet zu verhüten, dass der Hund Straßen oder Anlagen verunreinigt. Der Hundekot ist von den Hundehalter*innen oder den mit der Führung der Hunde beauftragten Personen unverzüglich zu beseitigen.

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 7 G der Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadt Elze dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € geahndet werden kann.

An diversen Stellen im Gebiet der Stadt Elze stehen Hundekotbeutelspender zur Verfügung, an denen Sie sich Beutel zum Entfernen des Hundekots kostenlos entnehmen und in den öffentlichen Abfallbehältern entsorgen können.


Gestalten Sie das Zusammenleben zwischen Mensch und Tier bitte verantwortungsbewusst.