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23.07.2021

Mäharbeiten des Leineverbandes

Der Leineverband teilt mit:

Der Leineverband ist zuständig für die Gewässerunterhaltung an den Gewässern II. Ordnung in seinem Verbandsgebiet. Dies ist ein gesetzlicher Auftrag, der sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Wasserverbandsgesetz und dem Niedersächsischen Wassergesetz ergibt. Die MitarbeiterInnen des Leineverbandes sind dazu befugt, die Gewässer so zu unterhalten, dass neben dem ordnungsgemäßen Wasserabfluss im direkten Abflussquerschnitt auch die Pflege und Entwicklung im und am Gewässer sowie seiner Ufer gewährleistet ist. Dabei sind in den letzten Jahren die ökologischen Aspekte immer mehr in den Vordergrund gerückt. Daher geschieht die Gewässerunterhaltung im Leineverbandsgebiet „so schonend und so wenig wie möglich, aber so ausreichend wie nötig“, um den Belangen des Naturhaushaltes gerecht zu werden.

Zu den Aufgaben der Gewässerunterhaltung gehört u.a. die Mahd von Böschungen, Randstreifen, Flutmulden und Vorländern, um die hydraulische Leistungsfähigkeit zu erhalten und das Aufkommen abflussbehindernder Gehölze zu verhindern.
Dabei wird grundsätzlich durch die geschulten Mitarbeiter nicht das gesamte Abflussprofil gemäht, sondern dort, wo es hydraulisch vertretbar ist, ein Ufersaum an der Wasserwechselzone als Rückzugsmöglichkeit und Lebensraum für Kleinstlebewesen sowie für die Entwicklung des Gewässers stehen gelassen (der „Entenstreifen“).

Innerhalb der Ortslagen wird die Uferböschung oberhalb des Entenstreifens je nach örtlicher Erfordernis im Verlauf des Jahres ein- bis zwei Mal gemäht. Das Mähgut wird abgefahren. Bei der zweiten Mahd werden zusätzlich die im Wasser wachsenden Pflanzen gemäht und entnommen. Die sich möglicherweise an die Uferböschung anschließende Bankette von angrenzenden Wegen wird vom Leineverband nur dann gemäht und gemulcht, wenn es für die Durchführung der Mäharbeiten am Gewässer technisch sinnvoll ist.
Es hat sich nach einer Erprobungszeit von drei Jahren gezeigt, dass dem Bewuchs mit Brennnesseln und Springkraut dadurch innerhalb der Ortslagen effektiv begegnet werden kann. Die Grasnarbe am Gewässer wird so erhalten und die Uferböschung bleibt standfest, was für den ordnungsgemäßen Abfluss innerhalb der Ortslagen sehr wichtig ist. Eine Stabilisierung durch Baumwurzeln und Beschattung durch standortgerechte Bäume sind in den innerörtlichen Gewässerabschnitten in der Regel aus Platzgründen nicht möglich.
Da jedes Gewässer individuell unterhalten wird und um den jeweiligen Standortfaktoren gerecht zu werden, kann der Gebietsleiter bzw. der Verbandsingenieur abweichende Regelungen zu den o.g. Arbeitsabläufen festlegen.

Für die Mäharbeiten gibt es keine Verbotszeiten. Mäharbeiten vor dem 15.07. sollten vermieden werden, sind aber zulässig, wenn die Bereiche vorab auf das Vorkommen von Brutstätten überprüft wurden. Wenn keine Brutstätten vorhanden sind, ist die Mahd zulässig. Dies gilt auch, wenn die Brutstätte ausreichend großräumig umgangen werden kann. Die Überprüfung ist mit Ergebnis zu dokumentieren. Dies gilt sowohl für bebaute Ortslagen, wie auch für die freie Landschaft. Dies wird u.a. durch die Naturschutzbehörde des Landkreises Northeim bestätigt.

Um Lebewesen, wie z.B. brütende Enten, durch die notwendigen Mäharbeiten nicht zu beeinträchtigen, wird der zu mähenden Bereich im Rahmen des Möglichen vorab kontrolliert. Die Mäharbeiten werden ggf. entsprechend angepasst.
Der Leineverband kommt seinen gesetzlichen Pflichten nach und bittet um Ihr Verständnis.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle in Northeim unter Tel. 05551 908156-0 oder per E-Mail an email(ät)leineverband.de.