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26.05.2023

Mäharbeiten im Rahmen der Gewässerunterhaltung

Der Leineverband teilt mit:

Der Leineverband ist zuständig für die Gewässerunterhaltung an den Gewässern II. Ordnung in seinem Verbandsgebiet. Dies ist ein gesetzlicher Auftrag, der sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Wasserverbandsgesetz und dem Niedersächsischen Wassergesetz ergibt. Die öffentlich-rechtliche Pflichtaufgabe liegt allein in der Eigenverantwortung und Entscheidungsbefugnis des Leineverbandes als Unterhaltungspflichtigen und ist Einzelinteressen (z.B. Anliegerinteressen) übergeordnet.

Die MitarbeiterInnen des Leineverbandes sind dazu befugt, die Gewässer so zu unterhalten, dass neben dem ordnungsgemäßen Wasserabfluss im direkten Abflussquerschnitt auch die Pflege und Entwicklung im und am Gewässer sowie seiner Ufer gewährleistet ist. Dabei sind in den letzten Jahren die ökologischen Aspekte immer mehr in den Vordergrund gerückt. Daher geschieht die Gewässerunterhaltung im Leineverbandsgebiet „so schonend und so wenig wie möglich, aber so ausreichend wie nötig“, um den Belangen des Naturhaushaltes gerecht zu werden.

Zu den Aufgaben der Gewässerunterhaltung gehört u.a. die Mahd von Böschungen, Randstreifen, Flutmulden und Vorländern, um die hydraulische Leistungsfähigkeit zu erhalten und das Aufkommen abflussbehindernder Gehölze zu verhindern.

Dabei wird grundsätzlich durch die geschulten Mitarbeiter nicht das gesamte Abflussprofil gemäht, sondern dort, wo es hydraulisch vertretbar ist, ein Ufersaum an der Wasserwechselzone als Rückzugsmöglichkeit und Lebensraum für Kleinstlebewesen sowie für die Entwicklung des Gewässers stehen gelassen (der „Entenstreifen“). Innerhalb der Ortslagen wird die Uferböschung oberhalb des Entenstreifens je nach örtlicher Erfordernis im Verlauf des Jahres ein- bis zwei Mal gemäht. Bei der zweiten Mahd werden zusätzlich die im Wasser wachsenden Pflanzen gemäht und entnommen. Die sich möglicherweise an die Uferböschung anschließende Bankette von angrenzenden Wegen wird vom Leineverband nur dann gemäht und gemulcht, wenn es für die Durchführung der Mäharbeiten am Gewässer technisch sinnvoll ist.

Für die Mäharbeiten gibt es für den Leineverband keine Verbotszeiten. Mäharbeiten vor dem 15.07. werden vermieden, sind aber zulässig, wenn die Bereiche vorab auf das Vorkommen von Brutstätten überprüft wurden. Vorhandene Brutstätten werden dann ausreichend großräumig umgangen. Die Überprüfungen werden dokumentiert. Dies gilt sowohl für bebaute Ortslagen, wie auch für die freie Landschaft.

Der Randstreifen hat eine sehr hohe Bedeutung für die Gewässerentwicklung und das Artenaufkommen innerhalb des natürlichen Bewuchses. Er dient der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen (§ 38 Abs. 1 WHG, § 58 NWG). Daher wird der Randstreifen auch vom Leineverband möglichst erhalten und nur minimalst gemäht.

Da jedes Gewässer individuell unterhalten wird und um den jeweiligen Standortfaktoren gerecht zu werden, können abweichende Regelungen zu den o.g. Arbeitsabläufen festgelegt werden.

Der Leineverband kommt seinen gesetzlichen Pflichten nach und bittet um Ihr Verständnis. Mehr Informationen erhalten Sie unter www.leineverband.de. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle in Northeim unter nebenstehenden Kontaktdaten.