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29.04.2021

Landkreis Hildesheim überschreitet dritten Tag in Folge eine Inzidenz von über 100 - Ab Freitag gelten einschränkende Maßnahmen

Die neuen Regelungen des § 28 b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) - die so genannte bundeseinheitli-che Notbremse - greifen überall dort, wo an drei aufeinanderfolgenden Tagen die vom RKI veröffentlich-ten Inzidenzwerte von 100 pro 100.000 Bürgerinnen und Bürgern in sieben Tagen überschreiten (Hochin-zidenzkommunen). Ab dem kommenden Freitag (30.4.) wird das auch im Landkreis Hildesheim der Fall sein, denn das RKI weist für den Landkreis am heutigen Tag nunmehr den dritten Tag in Folge eine Inzi-denz von über 100 aus. Dies zieht weitere Einschränkungen nach sich. Der Landkreis hat in einer heute veröffentlichten Allgemeinverfügung die Geltung der Regelungen des § 28 b IfSG angeordnet. Außerdem greifen verschärfte Regelungen auf der Basis der niedersächsischen Corona-Verordnung für Schule, Kitas und Großtagespflege. Auch dazu hat der Landkreis heute eine Allgemeinverfügung erlassen.

Diese zentralen Regeln gelten ab Freitag

Ausgangssperre
Für den Landkreis neu ist die ab Freitag geltende Ausgangsbeschränkung. Danach ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr des Folgetages verboten. Körperliche Betätigung ist Einzel-personen bis Mitternacht erlaubt. Nur in wenigen Ausnahmefällen (Gefahr für Leib, Leben oder Eigen-tum, medizinische oder veterinärmedizinische Notfälle, Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger, Begleitung Ster-bender, Versorgung von Tieren) gilt die Ausgangssperre nicht. Ebenso gilt sie nicht für Personen, die auf-grund ihrer beruflichen Tätigkeit in den Nachtstunden unterwegs sein müssen. Als weiterer gewichtiger und unabweisbarer Zweck und somit Ausnahmefall gilt auch die Einzeljagd als Ansitz- oder Pirschjagd auf Schalenwild sowie das Aufsuchen von Fallwild.
Bei einem Verstoß gegen die Ausgangssperre muss mit einem erheblichen Bußgeld gerechnet werden.

Kontaktbeschränkungen
Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum wie auch in privaten Räumlichkeiten sind nur noch mit den Personen des eigenen Haushalts und einer weiteren Person eines anderen Haushalts sowie den mit dieser Person im selben Haushalt lebenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs gestattet. Trauerze-remonien sind auf 30 Personen beschränkt.

Freizeiteinrichtungen, Sport etc.
Freizeiteinrichtungen aller Art und auch Minigolfanlagen müssen geschlossen bleiben. Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können die Außengelände von botanischen und zoologischen Gärten. Vo-raussetzung sind strenge Hygienekonzepte und vor dem Einlass die Vorlage eines negativen Corona-Testnachweises (ausgenommen für Kinder bis einschließlich 5 Jahre). Auf die hier für die Anleitungsper-sonen vorgeschriebene Testung kann bei vollständig geimpften Personen verzichtet werden.
Kontaktloser Sport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts bleibt zulässig, außerdem Sport im Freien in kleinen Gruppen von höchstens fünf Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Auf die hier für die Anleitungspersonen vorgeschriebene Testung kann bei vollständig ge-impften Personen verzichtet werden.

Körpernahe Dienstleistungen
Nicht medizinisch, therapeutisch, seelsorgerisch oder pflegerisch notwendige körperliche Dienstleistun-gen sind weitgehend untersagt. Lediglich das Friseurhandwerk und Angebote der Fußpflege bleiben un-ter strengen Auflagen erlaubt: Vorlage eines negativen Corona-Testnachweises und FFP2-Maskenpflicht für Dienstleister und Kunden. Auf die vorgeschriebene Testung kann bei vollständig geimpften Personen verzichtet werden.

Einzelhandel etc.
Die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt. Von der Untersagung ausgenommen sind der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Opti-ker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.

Dabei bleibt die anwesende Kundenzahl im Verhältnis auf die Verkaufsfläche begrenzt (bis 800 Quadrat-meter eine Kundin oder ein Kunde je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche, darüber hinaus eine weitere Kundin oder ein weiterer Kunde je zusätzliche 40 Quadratmeter). Weiterhin hat jede Kundin und jeder Kunde in geschlossenen Verkaufsräumen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
Zulässig bleiben weiterhin die Abholung vorbestellter Waren (Click & Collect) sowie die Öffnung von La-dengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung (Click & Meet), wobei die Kunden-zahl nach der Größe der Verkaufsfläche zu begrenzen ist (je 40 Quadratmeter eine Kundin oder ein Kun-de). Beim Click & Meet müssen die Kunden vor Betreten des Ladengeschäfts einen negativen Corona-Testnachweis vorlegen. Auf die vorgeschriebene Testung kann bei vollständig geimpften Personen ver-zichtet werden.

ÖPNV
Im Öffentlichen Nah- und Fernverkehr und im Fernverkehr müssen zukünftig FFP2-Masken getragen werden. Einfache medizinische Masken reichen nicht mehr aus.

Touristische Übernachtungen
Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind weiterhin untersagt.

Schulen, Kitas, Großtagespflege
Auch für die Kindertagesbetreuung und den Schulbesuch gelten ab Freitag wieder Einschränkungen, der Landkreis hat hierzu eine gesonderte Allgemeinverfügung auf der Basis der geltenden Niedersächsischen Corona-Verordnung veröffentlicht.

Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte müssen wieder zur Notbetreuung zurückkehren. Auch für die Großtagespflege gilt ein nur eingeschränkter Betrieb.
Der Schulbesuch ist untersagt, ausgenommen hiervon ist der Schulbesuch für schriftliche Arbeiten und Abschlussprüfungen. Ausgenommen hiervon sind ebenso die Schuljahrgänge 1 bis 4, die Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und die Tagesbildungsstätten, der 9. Und 10. Schuljahrgang, soweit an der Schule in diesen Schuljahrgängen im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind, und der Sekundarbereich II, soweit an der Schule in Lerngruppen dieser Schuljahrgänge im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind.

Wie lange gelten die Einschränkungen?
Alle Schutzmaßnahmen können erst dann wieder aufgehoben werden, wenn an fünf aufeinander fol-genden Werktagen die 7-Tage-Inzidenz einen Wert von weniger als 100 aufweist.