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19.01.2021

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 50 und Örtliche Bauvorschrift »Nahversorgung Innenstadt« und gleichzeitige Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Stadt Elze

Der Rat der Stadt Elze hat in seiner Sitzung am 2.12.2020 den Bebauungsplan Nr. 50 „Nahversorgung Innenstadt“ der Stadt Elze gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung, sowie der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetztes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nieders. GVBl. S. 576) in der zurzeit gültigen Fassung als Satzung mit der Begründung dazu beschlossen. Gleichzeitig erfolgt die Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Stadt Elze. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 50 „Nahversorgung Innenstadt“ der Stadt Elze ist im nachfolgenden Übersichtsplan schwarz umrandet dargestellt.

Bebauungsplan Nr. 50 "Nahversorgung Innenstadt"
Bebauungsplan Nr. 50 "Nahversorgung Innenstadt"

Der Bebauungsplan Nr. 50 „Nahversorgung Innenstadt“ der Stadt Elze, sowie die Begründung dazu kann vom Tage dieser Bekanntmachung an bei der Stadt Elze, Hauptstraße 61, 31008 Elze während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt des Bebauungsplanes kann dabei Auskunft gegeben werden. Da aufgrund der Corona Pandemie das Rathaus derzeit geschlossen ist, wird um vorherige telefonische Terminvereinbarung gebeten (05068-46440).

Öffnungszeiten:
Montag 08.00 - 12.30 Uhr
Dienstag 08.00 - 12.30 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 08.00 - 12.30 Uhr und 13.30 - 17.30 Uhr
Freitag 08.00 - 13.00 Uhr

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der im § 214 Abs. 1 u. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Elze geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von 7 Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Elze geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 u. 2, sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von den durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen, über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim wird der Bebauungsplan Nr. 50 „Nahversorgung Innenstadt“ der Stadt Elze rechtsverbindlich.


gez. Schurmann
Bürgermeister