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09.09.2020

Bekanntmachung zum Bebauungsplan Nr. 50 "Nahversorgung Innenstadt" hier: Erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4a (3) Baugesetzbuch (BauGB)

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Elze hat in seiner Sitzung am 29.11.2018 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 50 „Nahversorgung Innenstadt“ gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 (2) BauGB haben sich für die Planung Ergänzungen ergeben, die eine Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfs erforderlich gemacht haben, sodass eine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) in Verbindung mit § 4a (3) BauGB erfolgen muss.

Der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 50 befindet sich in der Innenstadt Elzes und wird, wie auf der nachfolgenden Karte dargestellt, begrenzt.

Bebauungsplan Nr. 50 "Nahversorgung Innenstadt"
Bebauungsplan Nr. 50 "Nahversorgung Innenstadt"

Ziel und Zweck der Planung
Durch diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll weiterhin die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes als Vollversorger ermöglicht werden. Damit soll eine effektive Entwicklung der Innenstadt betrieben werden. Durch die zentrumsnahe Ansiedlung des Magnetbetriebes soll dieser als Impulsgeber für die weitere Entwicklung und Stärkung der Innenstadt dienen.

Gemäß § 3c UVP-Gesetz wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt. Die allgemeine Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die Aufstellung des Bebauungsplans voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat und auch kein Vorhaben begründet, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt. Das Verfahren gemäß § 13a BauGB kann angewendet werden.

Der überarbeitete Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 50 „Nahversorgung Innenstadt“ mit Begründung sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan wird gemäß § 3 (2) in Verbindung mit § 4a (3) BauGB in der Zeit

vom 17.09.2020 bis einschließlich 01.10.2020

im Fachbereich Bau und Ordnungswesen der Stadt Elze, Hauptstraße 61, 31008 Elze während der Sprechzeiten

Montag 8.00 - 12.30 Uhr
Dienstag 8.00 - 12.30 Uhr und 13.30 – 15.30 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 8.00 - 12.30 Uhr und 13.30 – 17.30 Uhr
Freitag 8.00 - 13.00 Uhr

öffentlich ausgelegt.

Während der Darlegungsfrist besteht allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung (An-hörung). Der Entwurf mit Begründung kann von jedermann eingesehen werden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder während der Sprechzeiten zur Niederschrift abgegeben werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 50 „Nahversorgung Innenstadt“ unberücksichtigt bleiben.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit der Datenschutzgrundverordnung (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e, DSVGO) und dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt 'Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt.


gez. Pfeiffer
Bürgermeister