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26.04.2021

Bekanntmachung zum Bebauungsplan Nr. 14 »Erweiterung Östlich der Alfelder Straße« im Ortsteil Mehle mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11 »Östlich der Alfelder Straße« im Ortsteil Mehle hier: Erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Elze hat am 08.09.2020 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Erweiterung Östlich der Alfelder Straße“ im Ortsteil Mehle mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Östlich der Alfelder Straße“ im Ortsteil Mehle gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) und gleichzeitig die Auslegung des Entwurfes mit Begründung beschlossen. Aus der Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB haben sich für die Planung Ergänzungen ergeben, die eine Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfs erforderlich gemacht haben, so dass eine erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) in Verbindung mit § 4a (3) BauGB erfolgen muss.
Der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 14 „Erweiterung Östlich der Alfelder Straße“ liegt im Süden des Ortsteils Mehle und wird, wie auf der nachfolgenden Karte dargestellt, begrenzt.


Bebauungsplan Nr. 14 »Erweiterung Östlich der Alfelder Straße«
Bebauungsplan Nr. 14 »Erweiterung Östlich der Alfelder Straße«


Ziel und Zweck der Planung

Nachdem sich herausgestellt hat, dass die weiter östlich vorgesehen Flächen für eine Regenwasserrückhaltung für das Gesamtgebiet „Östlich Alfelder Straße“ nicht ausreichend sein wird, muss eine weitere Fläche für diesen Zweck gefunden werden. Sie muss so liegen, dass das Wasser sie mit der durch das Geländegefälle natürlichen Fließrichtung erreichen kann. Dies trifft für den Südwesten des Planbereiches zu. Da die hier im Bebauungsplan Mehle Nr. 11 „Östlich Alfelder Straße“ zur Verfügung stehende Fläche für diesen Zweck nicht groß genug ist, eine Erweiterung des Planbereiches aber planungsrechtlich unzulässig ist, muss hier ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden, der den erforderlichen Teilbereich des Bebauungsplanes Mehle Nr. 11 überdeckt. Damit kann die erforderliche Regenwasserrückhaltung in einem einheitlichen Bebauungsplan gesichert werden.

Nördlich des zukünftigen Regenwasserrückhaltebeckens kann eine Erweiterung der Wohnbaunutzung vorgesehen werden, die die bislang hier vorgesehene Grünfläche nicht benötigt und insofern eine Nachverdichtung des Baugebiets „Östlich der Alfelder Straße“ erfolgen kann. Zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange werden grünordnerische Maßnahmen festgesetzt. Der vorliegende Bebauungsplan dient der Innenentwicklung im Sinne des § 13a (1) BauGB, ohne dass eine zulässige Grundfläche, die den Grenzwert nach § 13a (1) Nr. 1 BauGB überschreiten würde, festgesetzt wird. Der Bebauungsplan kann somit im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Von einer Umweltprüfung mit anschließendem Umweltbericht wird gemäß § 13 (3) BauGB abgesehen.

Der überarbeitete Entwurf des Bebauungsplanes Nr.14 „Erweiterung Östlich der Alfelder Straße“ mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr.11 „Östlich der Alfelder Straße“ wird gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) in der Zeit

vom 10.05.2021 bis 24.05.2021 einschließlich

im Fachbereich Bau und Ordnungswesen der Stadt Elze, Hauptstraße 61, 31008 Elze während der Sprechzeiten

Montag 8.00 - 12.30 Uhr
Dienstag 8.00 - 12.30 Uhr und 13.30 – 15.30 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 8.00 - 12.30 Uhr und 13.30 – 17.30 Uhr
Freitag 8.00 - 13.00 Uhr

öffentlich ausgelegt.

Während der Darlegungsfrist besteht allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung (Anhörung).
Der Entwurf mit Begründung kann von jedermann eingesehen werden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder während der Sprechzeiten zur Niederschrift abge-geben werden. Da aufgrund der Corona Pandemie das Rathaus derzeit geschlossen ist, wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten (05068-46440).

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr.14 „Erweiterung Östlich der Alfelder Straße“ mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr.11 „Östlich der Alfelder Straße“ unberücksichtigt bleiben.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.


gez. Schurmann
Bürgermeister