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02.07.2018

Inkrafttreten der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 "Westlich des Heilswannenweges" der Stadt Elze - (vereinfacht gemäß § 13a BauGB)

Der Rat der Stadt Elze hat in seiner Sitzung am 27.06.2018 die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 „Westlich des Heilswannenweges“ der Stadt Elze gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl I S. 3634) sowie der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetztes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nieders. GVBl. S. 576) in der zurzeit gültigen Fassung als Satzung mit der Begründung dazu beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.37 „Westlich des Heilswannenweges“ der Stadt Elze ist im nachfolgenden Übersichtsplan schwarz umrandet dargestellt.

3. Änderung des Baubauungsplanes Nr. 37 "Westlich des Heilswannenweges"
3. Änderung des Baubauungsplanes Nr. 37 "Westlich des Heilswannenweges"


Die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 „Westlich des Heilswannenweges“ der Stadt Elze, sowie die Begründung dazu kann vom Tage dieser Bekanntmachung an bei der Stadt Elze, Hauptstraße 61, 31008 Elze während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt der 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes kann dabei Auskunft gegeben werden.

Öffnungszeiten:

Montag 08.00 - 12.30 Uhr
Dienstag 08.00 - 12.30 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 08.00 - 12.30 Uhr und 13.30 - 17.30 Uhr
Freitag 08.00 - 13.00 Uhr


Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der im § 214 Abs. 1 u. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Elze geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von 7 Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Elze geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 u. 2, sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von den durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen, über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim wird die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 „Westlich des Heilswannenweges“ der Stadt Elze rechtsverbindlich.



gez. Pfeiffer
Bürgermeister