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09.03.2020

Dulden von Vorarbeiten auf Grundstücken gemäß §16a Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr gibt bekannt:

B1, OU Burgstemmen / Mahlerten

Biotoptypen und faunistische Erfassung (Brutvögel, Fledermäuse und Feldhamster)

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr plant die Verlegung der Bundesstraße 1 im Bereich der Ortschaften Burgstemmen und Mahlerten. Zur Erstellung einer Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) werden Kartierarbeiten (Biotoptypen, Brutvögel, Fledermäuse und Feldhamster) notwendig. Das Untersuchungsgebiet ist aus der anliegenden Karte ersichtlich. Zur Durchführung der Vorarbeiten müssen vorhandene Straßen und Wege befahren, sowie private Grundstücke begangen werden.

Diese Arbeiten werden Ende März beginnen und vorraussichtlich bis Ende Oktober andauern.

Durch die genannten Arbeiten wird noch keine Entscheidung über Art und Umfang der späteren Planung und Ausführung des Straßenausbaus getroffen.

Weitere Auskünfte erteilt während der Geschäftszeiten die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Göttinger Chaussee 76A, 30453 Hannover, Tel. 0511/3034-01. Informationen zur Planung sind außerdem im Internet unter http://www.strassenbau.niedersachsen.de ersichtlich.

Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, hat das Bundesfernstraßengesetz die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten verpflichtet, sie zu dulden (§16a Bundesfernstraßengesetz). Flurschäden werden nach Möglichkeit vermieden. Sind sie jedoch eingetreten, so werden sie entsprechend §16a Abs.3 Bundesfernstraßengesetz entschädigt. Ebenso Wirtschaftserschwernisse.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Duldungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden. Die Klage ist gegen die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Göttinger Chaussee 76A, 30453 Hannover, zu richten. Sie muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, sowie der angefochtene Verwaltungsakt beigefügt werden.


Im Auftrage

gez. Gerrit Meyer