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30.03.2023

Bekanntmachung Planfeststellungsantrag für eine wasserrechtliche Genehmigung gemäß der §§ 68 und 78 des WHG

Planfeststellungsantrag für eine wasserrechtliche Genehmigung gemäß der §§ 68 und 78 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. den §§ 109 ff. des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) für die Gewinnung von Kiessand und die Herstellung eines Gewässers durch  Freilegung von Grundwasser im geplanten Kieswerk Elze in der Gemarkung Elze, Flur 5, diverse Flurstücke

Die Bettels Rohstoffe GmbH & Co. KG, Linnenkamp 40, 31137 Hildesheim hat mit Antrag vom 19.01.2023 die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Gewinnung von Kiessand und die Herstellung eines Gewässers durch Freilegung von Grundwasser in der Gemarkung Elze, Flur 5, diverse Flurstücke, auf einer Fläche von ca. 74 ha mit einer Abbaumenge von ca.

4.117.000 m³

beantragt.

Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen, inklusive der Umweltverträglichkeitsstudie für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, liegen in der Zeit vom 

05. April 2023 bis 10. Mai 2023

beim Landkreis Hildesheim, Marie-Wagenknecht-Str. 3, 31134 Hildesheim, Zimmer 418, und bei der Stadt Elze, Hauptstr. 61, 31008 Elze, während der Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme aus.

Einwendungen gegen das beantragte Abbauvorhaben können bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Hildesheim und bei der Stadt Elze erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzungen können später nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem sich anschließenden Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, und dass die Zustellung der Entscheidung über diese Einwendungen durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. Weiterhin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden. Etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, sind bei den in der Bekanntmachung bezeichneten Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen.

Hildesheim, den 23.03.2023

Landkreis Hildesheim

Der Landrat

Im Auftrag

gez. Sündermann