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"Ruhezeiten" im Stadtgebiet

Weil über den nachbarschaftlichen Gartenzaun immer wieder mal darüber diskutiert wird, ob man gerade Rasenmähen darf oder nicht, hier die in Elze gültige Regelung:

Im gesamten Gebiet der Einheitsgemeinde – also in der Kernstadt und den Ortsteilen Mehle, Wülfingen, Sehlde, Esbeck, Sorsum und Wittenburg – sind in der Zeit von 20 bis 7 Uhr sämtliche Betätigungen verboten, die die Ruhe der Anwohner wesentlich stören können.

An Sonn- und Feiertagen gilt das Verbot ganztägig.

Zu den Betätigungen, die die Ruhe der Anwohner wesentlich stören können, gehört insbesondere der Betrieb von motorbetriebenen Arbeitsgeräten (Rasenmäher, Rasentrimmer, Säge-, Bohr- und Schleifmaschinen und ähnliche Dinge).

Zusätzlich ist für das Gebiet der Stadt Elze geregelt, dass Rasenmäher in der Zeit von 13 bis 15 Uhr nicht betrieben werden dürfen.

Ausnahmen bestätigen jedoch die Regel: So gibt eine Ausnahme für als "lärmarm" gekennzeichnete Geräte oder auch gewerbliche Unternehmen, wie z.B. Gartenlandschaftsbaubetriebe oder Baumfäll-Unternehmen oder auch das Team des städtischen Bauhofs.

Weiterführende Hinweise können der Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Elze entnommen werden. Zudem regelt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV) weitere Betriebszeiten von Geräten bzw. Maschinen.

Bei Unklarheiten wird Ihnen natürlich auch im Rathaus weitergeholfen.

Im Übrigen kann es durchaus sein, dass in anderen Städten und Gemeinden das mittägliche Rasenmähen möglich ist, da diese Punkte jede Gemeinde für sich selbst regeln kann.

Autor: Der Systemadministrator