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15.12.2022

Abbrennverbot von Silvesterfeuerwerk und Sicherheitshinweise

Die Stadt Elze weist darauf hin, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern gemäß der geltenden Sprengstoffverordnung nur am 31. Dezember und 01. Januar erlaubt ist.

Durch das Silvesterfeuerwerk werden jährlich erhebliche Mengen Feinstaub freigesetzt. Das Einatmen von Feinstaub gefährdet die Gesundheit. In diesem Jahr gilt es ganz besonders, eine zusätzliche Belastung der Menschen durch Verunreinigung der Atemluft zu vermeiden. Daher lautet der Appell, möglichst auf Knaller und Raketen zu verzichten.

Das Abbrennen von Silvester-Feuerwerkskörpern (pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II) ist nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen, Tanklagern und Tankstellen sowie Fachwerkhäusern verboten. Besondere Rücksichtnahme gilt auch in der Nähe von Gewerbegebieten, in denen gefährliche Stoffe lagern können.

Das Abbrennverbot wurde aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes erlassen. Der Begriff „unmittelbare Nähe“ setzt einen Mindestabstand von 30 Metern beim Abbrennen von handgeworfenen Feuerwerkskörpern und einen Mindestabstand von 200 Metern beim Abbrennen von hochsteigenden Feuerwerkskörpern zu Fachwerkhäusern voraus.

Die allgemeinen Regelungen gelten grundsätzlich in allen Ortsteilen in unmittelbarer Nähe von o.g. Objekten.

Außerdem ist in Niedersachsen die Verwendung von „Himmelslaternen“ aus Brandschutzgründen generell verboten. Wer Himmelslaternen verwendet, haftet für entstandene Schäden.

Die Nichtbeachtung der Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann. Darüber hinaus erwachsen im Schadensfall Haftungsansprüche in nicht unerheblicher Höhe.

Nähere Auskünfte erteilt Ihnen der Fachbereich 2, Bau- und Ordnungswesen, Herr Symolka, unter nebenstehenden Kontaktdaten.