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Nutzungsänderung von Gebäuden Genehmigung

Die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage ist nach § 60 Absatz 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) verfahrensfrei, wenn das öffentliche Baurecht an die neue Nutzung weder andere noch weitergehende Anforderungen stellt.

Genehmigungsfrei bleibt die Nutzungsänderung, wenn die bauliche Anlage nach Durchführung der Änderung genehmigungsfrei im Sinne des § 62 NBauO ist.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich bitte an den

Landkreis Hildesheim »

Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

05121 309-0
Kontaktformular

Auf der Internetseite des Landkreises Hildesheim können Sie sich die direkten Zuständigkeiten zu dieser Dienstleistung anzeigen lassen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO). Im Wesentlichen wird benötigt:

  • Antragsformular auf amtlichem Vordruck mit allen notwendigen Unterschriften
  • Betriebsbeschreibung (bei gewerblichen Vorhaben)
  • Lageplan (ggf. Auszug aus dem Liegenschaftskataster)
  • Bauzeichnungen mit Eintragung der bisherigen und künftigen Nutzung
  • Bauzahlenberechnung wie Wohn- oder Nutzflächenberechnung
  • Stellplatznachweis für den Mehrbedarf
  • Baubeschreibung und Herstellungskosten (soweit bauliche Änderungen anfallen)

Ist die Nutzungsänderung genehmigungsfrei, hat die Bauherrin oder der Bauherr über die beabsichtigte Nutzungsänderung eine schriftliche Mitteilung bei der Gemeinde einzureichen und die in § 62 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) genannten Unterlagen (im Wesentlichen den Entwurf) beizufügen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

Die Änderung der Nutzung - auch ohne bauliche Änderungen - ist baugenehmigungspflichtig, wenn das öffentliche Baurecht an die bauliche Anlage in der neuen Nutzung andere oder weitergehende Anforderungen stellt. Das ist in der Regel der Fall. Das Verfahren entspricht dem der Genehmigung von Neubauten.

Bei Nutzungsänderungen, die dazu führen, dass die bauliche Anlage ein Sonderbau nach § 2 Absatz 5 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) wird, ist ein umfangreiches Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen.

Für die übrigen Nutzungsänderungen ist ein einfaches Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO durchzuführen.

Formulare

Online-Dienste

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Was sollte ich noch wissen?

Für die Anmeldung, z. B. eines Gewerbes, ist es ratsam, sich vorab bei der zuständigen Stelle darüber zu informieren, ob die gewünschte Nutzung eines Gebäudes bzw. eines Raumes eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung