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Gewässeraufsicht

Nr. 99129026028000

Die Gewässeraufsicht umfasst die Durchsetzung und Überwachung notwendiger Maßnahmen

  • zur Verbesserung der Situation der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes,
  • zur Verringerung des Stoffeintrages in Gewässer,
  • zur Beseitigung von Gewässerverunreinigungen und
  • zur Vorbeugung gegen zukünftige mögliche Belastungen.  

Die Handlungsbefugnisse der zuständigen Stelle sind normiert in den §§ 100 und 101 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) sowie in § 128  Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG).

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbständigen Stadt.

In besonderen Fällen, die in der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser) geregelt sind, liegt die Zuständigkeit bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt bzw. dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

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Rechtsgrundlage

Bemerkungen

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz