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04.11.2019

Bekanntmachung zum Bebauungsplanes Nr. 50 „Nahversorgung Innenstadt“ hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) - Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Elze hat in seiner Sitzung am 29.11.2018 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 50 „Nahversorgung Innenstadt“ gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) und gleichzeitig die öffentliche Auslegung des Entwurfes mit Begründung beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt geltenden Fassung bekanntgemacht.

Der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 50 befindet sich in der Innenstadt von Elze südlich der Königsberger Straße zwischen der Sedanstraße und der Hauptstraße und wird, wie auf der nachfolgenden Karte dargestellt, begrenzt.

Bebauungsplan Nr. 50 »Nahversorgung Innenstadt«
Bebauungsplan Nr. 50 »Nahversorgung Innenstadt«

Ziel und Zweck der Planung

Durch diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes als Vollversorger ermöglicht werden, der einen vorhandenen und in der Größe vergleichbaren Markt am Saaledamm südlich der Stadtmitte Elzes ersetzen und somit die Nahversorgung der Bevölkerung in der Stadt Elze mit Gütern des allgemeinen täglichen Grundbedarfs weiterhin mit sicherstellen soll. Dies kann hier in besonderem Maß erreicht werden, weil der vorgesehene Standort sich zentral in der Innenstadt Elzes befindet und somit besonders leicht von Fußgängern und Fahrradfahrern erreicht werden kann. Insofern kann an diesem Standort die wohnortnahe Versorgung insbesondere der nicht-motorisierten Teile der Bevölkerung ermöglicht werden. Durch einen Markt in der Stadtmitte, der von allen Seiten fußläufig erreichbar ist, wird eine Verbesserung der Versorgung der örtlichen Bevölkerung erreicht. Potentielle Kunden werden in die Ortsmitte gezogen, die dann auch andere Geschäfte mit aufsuchen können.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 50 „Nahversorgung Innenstadt“ mit Begründung sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan wird gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) in der Zeit

vom 11.11.2019 bis einschließlich 12.12.2019

im Fachbereich Bau und Ordnungswesen der Stadt Elze, Hauptstraße 61, 31008 Elze während der Sprechzeiten

Montag 8.00 - 12.30 Uhr
Dienstag 8.00 - 12.30 Uhr und 13.30 – 15.30 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 8.00 - 12.30 Uhr und 13.30 – 17.30 Uhr
Freitag 8.00 - 13.00 Uhr

öffentlich ausgelegt.

Während der Darlegungsfrist besteht allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung (Anhörung). Der Entwurf mit Begründung kann von jedermann eingesehen werden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder während der Sprechzeiten zur Niederschrift abgegeben werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 50 „Nahversorgung Innenstadt“ unberücksichtigt bleiben.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit der Datenschutzgrundverordnung (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e, DSVGO) und dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt 'Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO)', welches mit ausliegt.


gez. Pfeiffer
Bürgermeister