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Bürgerservice

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Bestattungsplatz: Genehmigung - zum Anlegen/Erweitern

Nr. 99101009006000

Die Anlage und die Erweiterung eines Bestattungsplatzes sowie die Wiederbelegung eines geschlossenen Bestattungsplatzes ist den Friedhofsträgern vorbehalten.

Durch die Träger können (private) Dritte mit der Durchführung der Errichtung und des Betriebs des Friedhofs beauftragt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Kirche, der Kirchengemeinde und dem Kirchengemeindeverband sowie andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind.

Zuständigkeiten auf den Friedhöfen Elze, Sehlde, Sorsum und Wülfingen

Nachfolgende Friedhöfe liegen in der Trägerschaft der Kirchen. Wenden Sie sich deshalb bitte an nachfolgende Kontaktpersonen:

Friedhof Elze:

Bettina Baustian
Telefon: 05068/5890874

Friedhof Sehlde:

Michael Beet
Telefon: 05068/2552

Friedhof Sorsum:

Albert Wille
Telefon: 05068/1643

Friedhof Wülfingen:

Gundel Kahle
Telefon: 05068/3487

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

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Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung einer Beauftragung kommt eine verwaltungsgerichtliche Verpflichtungsklage oder Leistungsklage in Betracht. Im Falle einer zivilrechtlichen Ausgestaltung ist der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben.

Was sollte ich noch wissen?

Die in der Übergangsvorschrift des § 19 Abs.1 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vorgesehene Gestattung der weiteren Beisetzung von Leichen und Urnen gilt nur für private Bestattungsplätze, die am 01.01.2006 bereits vorhanden waren. Eine Neuanlage privater Bestattungsplätze ist somit nicht möglich.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung